Satzung des Schubyer Reitervereins e.V. mit Sitz in Schuby

§1
Der Verein führt den Namen „Schubyer Reiterverein e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Schuby. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Kassenberichte sind daher auf den 31.12. zu fertigen.

§2
Der Schubyer Reiterverein e.V. will die Ausübung des Reit- und Fahrsports durch seine Mitglieder fördern und den kameradschaftlichen Zusammenhang pflegen.

§3
Der Schubyer Reiterverein e.V. ist dem Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. angeschlossen.
Der Schubyer Reiterverein e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch das Betreiben des Reit- und Fahrsports und der Förderung des Reiter- und Fahrernachwuchses.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4
Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Er ist berechtigt, die Aufnahme ohne Angaben von Gründen abzulehnen.
Die Mitgliedschaft kann nur als Einzelmitgliedschaft beantragt werden. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden. Jugendliche bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Ehrenmitglieder sind durch die Mitgliederversammlung zu ernennen.

§5
Die Zugehörigkeit zum Verein erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum Ende eines jeden Jahres erklärt werden.
Bei schweren Verstößen gegen das Vereinsinteresse ist der Ausschluss aus dem Verein zulässig. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Dieser hat dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Mit dem Ausschluss verliert das Mitglied alle Rechte und Ansprüche gegen den Verein.

§6
Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der jährlichen Vereinsbeiträge fest. Die Jahresbeiträge sind aufgrund einer Rechnung jeweils zum 1. März eines jeden Jahres zu entrichten. Ist ein Jahresbeitrag eines Mitgliedes bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres noch rückständig, so kann das Mitglied vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn der Jahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht gezahlt worden ist.
In begründeten Ausnahmefällen kann Stundung, Ermäßigung und Erlass des Beitrages gewährt werden. Über Stundung und Ermäßigung entscheidet der Vorstand, über einen Erlass die Mitgliederversammlung.

§7
Der Vorstand des Vereins besteht aus:

1) den 1. Vorsitzenden
2) den 1. stellvertr. Vorsitzenden
3) den 2. stellvertr. Vorsitzenden
4) den Schriftführer
5) den Kassenführer
6) den Jugendwart
7) und einem Beisitzer

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 1. stellvertr. Vorsitzende.
Der Vorstand beschließt über alle Ausgaben, deren Beschlussfassung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder und ist nur beschlussfähig, wenn außer dem 1. Vorsitzenden mindestens noch 4 Vorstandsmitglieder erschienen sind. Im Falle der Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält und von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§8
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlzeit beträgt drei Jahre. Jährlich stehen zur Neuwahl:
    im ersten Jahr der 1. stellvertr. Vorsitzende und der Schriftführer,
    im zweiten Jahr der 2. stellvertr. Vorsitzende und der Kassenführer und
    im dritten Jahr der 1. Vorsitzende, der Jugendwart und der Beisitzer.
Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt auf Antrag geheim und schriftlich.
Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so bilden die übrigen Mitglieder den Vorstand bis zur Ersatzwahl. Diese soll innerhalb eines viertel Jahres vorgenommen werden und erfolgt für den Rest der Amtsdauer des ausgefallenen Vorstandsmitgliedes.

§9
Einmal im Jahr beruft der Vorstand die Mitglieder zu einer ordentlichen Jahreshauptversammlung. Diese soll im Winter stattfinden. Den Vorsitz jeder Versammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Die ordentliche Jahresversammlung hat folgende Punkte auf der Tagesordnung zu erledigen:
1) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
2) Rechnungslegung durch den Kassenführer.
3) Prüfungsbericht der von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer.
4) Entlastung des Vorstandes hinsichtlich seiner bisherigen Tätigkeiten.
5) Neuwahlen des Vorstandes.
6) Ggf. Satzungsänderung auf Auflösung des Vereins.
7) Sonstige Anträge, über die die Mitgliederversammlung entscheiden soll; diese müssen dem Vorstand spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.

Zu der ordentlichen Jahresversammlung ist schriftlich spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

§10
Außer der ordentlichen Jahresversammlung beruft der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen nach Bedarf ein. Er hat auf schriftlichen Antrag von mindestens 15 Mitgliedern eine Versammlung einzuberufen.
Die Einladung zu einer solchen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angab der Tagesordnung und Beachtung einer Ladungsfrist von einer Woche.
Der Jugendwart ist Mitglied des Gesamtvorstandes.

§11
Der Jugendwart wird von der Jugendhauptversammlung in seinem Amt bestätigt.

§12
Volles Stimmrecht haben in der Versammlung nur Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Der von den Jugendlichen gewählte Jugendwart hat in der Versammlung volles Stimmrecht.

§13
Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

§14
Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitgliedern beschlossen werden.
Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die dem Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält und von zwei Vorstandsmitgliedern und einem weiteren Vereinsmitglied zu unterschreiben ist.
Bei Auflösung des Vereins wird das verbleibende Restvermögen anerkannten jugendpflegerischen Zwecken zugeführt, die dem Pferdesport verbunden sind.
Grundsätze für den Jugendbereich: Die Jugend des Vereins (Sportjugend) ist in der Jugendgemeinschaft zusammengeschlossen. Sie bezweckt die freiwillige, selbstständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe. Die Jugendgemeinschaft führt und verwaltet sich im Rahmen des Gesamtkonzeptes des Vereins selbstständig. Sie wird dem Vorstand durch den von der Jugendgemeinschaft gewählten Jugendwart vertreten. Die Grundsätze des Vereins betreibt eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit, in der die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel sichergestellt ist.

§15
Die Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr, soweit nicht die Voraussetzungen zutreffen, wonach die Mitglieder gegen Schäden im Rahmen des jeweils gültigen Sportversicherungsvertrages versichert sind, denen der Landessportverband Schleswig-Holstein für die ihm angeschlossenen Vereine abgeschlossen hat.

§16
Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 sämtlicher Vereinsmitglieder beschlossen werden. Ist eine solche Versammlung nicht beschlussfähig, ist zu schließen und sofort neu einzuberufen. Dann kann sie mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder endgültig beschließen.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Fortfall seines bisherigen Zwecks fließt das Vermögen einer öffentlich rechtlichen Körperschaft für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Reitsports zu. Beschlüsse, wie das Vermögen des Vereins zu verwenden ist, dürfen nur nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Schuby, den 17. November 2000